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Rund ums Honorar

Gleicht ein Patient seine Rechnung nicht aus, ist das ärgerlich. Wie lässt sich dem vorbeugen und wie eine manchmal nötige Beitreibung optimal vorbereiten?

Der Patient zahlt nicht, weil die PKV oder die Beihilfe die Erstattung verweigern? Agieren und reagieren Sie adäquat und effektiv.

Korrekte Rechnung

Sowohl für die Honorardurchsetzung gegenüber dem Patienten als auch in einer Auseinandersetzung mit dem Kostenträger des Patienten ist es ganz entscheidend, dass die Rechnung nicht angreifbar ist. Das ist die beste vorbeugende Maßnahme gegen Auseinandersetzungen rund um das Honorar.

Es sind die richtigen GOZ- und GOÄ-Ziffern anzusetzen und passende Analogleistungen zu wählen. Steigerungsfaktoren zwischen dem 2,3-fachen und 3,5-fachen Satz sind ordnungsgemäß zu begründen und Honorarvereinbarungen formal und inhaltlich korrekt mit dem Patienten abzuschließen. Bei der Honorarvereinbarung ist unbedingt darauf zu achten, dass diese als gesondertes Schriftstück verfasst wird und der Satz enthalten ist: „Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.“ Andere Erklärungen darf eine Honorarvereinbarung nicht enthalten und eine Honorarvereinbarung etwa unten am Heil- und Kostenplan angefügt lässt die gesamte Vergütungsvereinbarung unwirksam werden.

Die Gerichte sind diesbezüglich sehr streng und legen Wert darauf, dass der Patient klar verstanden und wahrgenommen hat, dass er zusätzliche Kosten vereinbart hat. Auch Verlangensleistungen – also medizinisch nicht notwendige Behandlungsmaßnahmen – müssen mit dem Patienten vor der Behandlung vereinbart werden.

Zeitnahe Rechnungen und Erinnerungen

Die Erfahrung zeigt, dass zeitnah nach der Behandlung gestellte Rechnungen oft schneller bezahlt werden als später gestellte. Auch zügige Mahnungen und Erinnerungen zeigen mehr Erfolg als nur zögerliche Erinnerungen. Wirksam sind immer wieder auch freundliche telefonische Nachfragen.

Ratsam ist es, sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Verzugsregelung zunutze zu machen. Hierzu müssen Sie in Ihre Rechnungen den folgenden Passus aufnehmen: „Wir weisen Sie auf die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB hin. Wenn die Zahlung auf diese Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang erfolgt, befinden Sie sich in Verzug. Wir können dann ohne jede weitere Mahnung Zinsen und Schadensersatz geltend machen.“

Das wird nicht immer nötig sein, ist aber für den Fall eines Rechtsstreites mit dem Patienten hilfreich.

Mahnverfahren

Bleiben die Erinnerungen und Mahnungen erfolglos und zahlt der Patient trotzdem weiterhin nicht, kann ein Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage eingeleitet werden. Für beides sollte stets eine fachkundige Rechtsanwaltskanzlei hinzugezogen werden. Zu oft schon haben wir gesehen, dass ein Alleingang an unnötigen Formfehlern gescheitert ist oder wir zu spät einbezogen wurden und den Verfahrensverlauf nicht mehr korrigieren konnten.

Zögern Sie nicht, uns um Rat zu fragen. Tun Sie dies bitte rechtzeitig!

Patienteninformationen für die Vollstreckung

Kommt es nach einem Mahnbescheid – wenn der Patient nicht widersprochen hat – oder nach einem Gerichtsurteil zur Vollstreckung Ihres zahnärztlichen Honorars, sind verschiedene Informationen äußerst hilfreich und effektiv. Diese können Sie im Vorfeld sammeln und dokumentieren (Arbeitgeber des Patienten: Lohnpfändung; Konto des Patienten: Kontopfändung; Zweitwohnsitz usw.).

Praxisausfallhonorar

Es ist immer wieder ärgerlich, wenn Patienten nicht zu fest vereinbarten Terminen erscheinen. Um dies zu verhindern oder zu „ahnden“, kann ein sogenanntes Praxisausfallhonorar vereinbart werden. Das Praxisausfallhonorar muss vor Beginn der Behandlung vereinbart werden und kann sich auch auf mehrere aufeinanderfolgende Termine beziehen. Vereinbart werden können nur Stundenpauschalen. Allein die Besprechung und Vereinbarung dieses Honorars kann verhindern, dass der Patient einem Termin fernbleibt, weil er verstanden hat, dass dieses Zeitfenster extra für ihn freigehalten wird. Je nach Vereinbarung kann der Anspruch auf das Praxisausfallhonorar entstehen, wenn der Patient 24 oder 48 Stunden vorher nicht sein Fernbleiben entschuldigt. Für die Durchsetzung des Praxisausfallhonorars ist es wichtig, dass das Zeitfenster exklusiv für den konkreten Patienten freigehalten worden ist und in dieser Zeit keine anderen zahnärztlichen Tätigkeiten durchgeführt worden sind.

Wichtig ist, sämtliche Formalien einzuhalten. Zögern Sie nicht, uns um Rat zu fragen.

Korrekter Umgang mit Kostenerstattern

Während die Beihilfestellen eher selten Rückfragen an die Praxis stellen, begehren die PKVen häufig sogar über das erforderliche Maß hinaus weitere Auskünfte. Wenngleich zwischen PKV und Praxis kein Rechtsverhältnis besteht, ist die Praxis aus der Nebenpflicht zum Behandlungsvertrag heraus zur Auskunftserteilung verpflichtet. Im Hinblick auf die Schweigepflicht ist zu empfehlen, die Informationen – selbst wenn diese unmittelbar von der PKV bei der Praxis angefragt worden sind – dem Patienten zu übermitteln. So weiß dieser, was über ihn kommuniziert wird, und kann die Auskünfte an seine PKV weiterleiten, die er dafür für richtig hält.

Honorar für Stellungnahmen

Das Verfassen von Stellungnahmen für die PKV kostet Zeit und damit Geld. Die PKVen bieten in der Regel die Zahlung der GOÄ-Ziffer 75 an, was beim 2,3-fachen Satz einen Betrag in Höhe von 17,43 € ausmacht und den tatsächlichen Aufwand kaum zu decken vermag. Möglich ist vielmehr der Ansatz eines Stundenhonorars, der über die Vorschriften des Dienst- oder Werkvertrages nach BGB abgerechnet werden kann.

Einsicht in die Behandlungsdokumentation

Nur ganz ausnahmsweise hat die PKV das Recht, Auszüge aus der Behandlungsdokumentation zu erhalten. Sollten dennoch Inhalte der Behandlungsdokumentation herausgegeben werden, sollte dies ausschließlich über den Patienten geschehen.

Beratungszahnarzt

Immer wieder entbrennen Diskussionen über die Frage, ob ein Sachbearbeiter den zahnmedizinischen Sachverhalt beurteilen darf. Selbstverständlich darf er das nicht. Die Beurteilung zahnmedizinischer Fragen obliegt ausschließlich einer zahnärztlich approbierten Person. Das verbietet allerdings nicht, dass ein Sacharbeiter die Unterlagen entgegennimmt und an den approbierten Beratungszahnarzt weitergibt. Wurde eine Stellungnahme von einem Beratungszahnarzt gefertigt, ist diese dem Patienten offenzulegen.

Klage Patient – PKV

Außergerichtlich gelingt auch anwaltlich beraten nur äußerst selten eine gütliche Einigung zwischen Patient und PKV, sodass gerichtliche Verfahren kaum zu vermeiden sind. Bei Auseinandersetzungen mit der PKV profitieren sowohl der Patient als auch der Rechtsanwalt von Ihrer fachkundigen Begleitung. Da es um Ihre Rechnung geht, können Sie am besten unterstützen. Immer zu beachten ist die Auswahl des Sachverständigen. Dieser muss zwingend über die notwendige Fachkompetenz verfügen. Dasselbe gilt für die Auswahl des Rechtsanwalts, der ein solches Verfahren über die zahnärztliche Abrechnung führt. Die Materie des zahnärztlichen Gebührenrechts ist den meisten Rechtsanwälten ebenso fremd wie versicherungsrechtliche Spezialfragen auf diesem Gebiet.

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an!

Dr. Zentai – Heckenbücker
Rechtsanwälte PartGmbB
Tel.: 0221 / 1681106
kanzlei@d-u-mr.de
www.dentalundmedizinrecht.de

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Jeder, dem die Zukunft der zahnärztlichen Chirurgie am Herzen liegt, sollte Mitglied im Berufsverband Deutscher Oralchirurgen – BDO – e.V. werden, denn nur eine starke Gruppe kann das Ziel der Stärkung der chirurgischen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde innerhalb der Heilkunde auch durchsetzen!

Ordentliches Mitglied kann jeder Zahnarzt werden, der eine anerkannte Weiterbildung in der Oralchirurgie erworben hat.

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