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Januar 2024 - Der EuGH hat entschieden

Der Patient hat Anspruch auf eine erste kostenfreie Kopie seiner Behandlungsdokumentation.

Mit Einführung der DSGVO kamen immer mehr Patienten und Patientenanwälte auf die Idee, die Herausgabe der Behandlungsdokumentation nicht auf § 630g BGB zu stützen, sondern unmittelbar auf die Artikel 12, 15 und 23 Datenschutzgrundverordnung. Dies hatte den Hintergrund, dass nach § 630g BGB dem Behandler ein Anspruch auf die Kopierkosten zusteht, nach der DSGVO die Kopie jedoch kostenfrei zu erstellen ist.

Die Rechtsprechung in Deutschland war hierzu uneinheitlich; seitens des OLG Dresden wurde der Anspruch einer kostenfreien Kopie aus der Datenschutzgrundverordnung anerkannt, während das Brandenburgische Oberlandesgericht der Auffassung war, dies komme nur in Betracht, wenn Gründe des Datenschutzes vorliegen. Der Bundesgerichtshof legte im Rahmen der Klage einer Patientin gegen eine Zahnärztin auf kostenlose Herausgabe einer Kopie der Behandlungsdokumentation dem Europäischen Gerichtshof drei Fragen zur Beantwortung vor.

Der Bundesgerichtshof fragte:

  • 1. Ist dem Patienten eine kostenfreie Kopie der Behandlungsdokumentation zur Verfügung zu stellen, obwohl § 630g BGB eine Kostentragungspflicht des Patienten vorgibt?
  • 2. Ist der kostenfreie Auskunftsanspruch der DSGVO daran gebunden, dass der Grund im Datenschutzrecht liegt oder mit einem solchen Anspruch aus dem Datenschutzrecht begründet wird?
  • 3. Welchen Umfang haben die in Artikel 15 DSGVO verankerten Rechte? Reicht es hier beispielsweise aus, wenn der Arzt eine Zusammenfassung des medizinischen Inhaltes verfasst oder sind tatsächlich die Kopien aller den Patienten betreffenden Krankenunterlagen zu fertigen?

Der Europäische Gerichtshof hat auf diese Fragen klar geantwortet. Dem Patienten steht das Recht auf eine erste kostenlose Kopie seiner Patientenakte aus der DSGVO zu. Eine Kostentragungspflicht entstehe nur dann, wenn er weitere Kopien der Akten anfordere. Eine nationale Regelung, die der anfragenden Person – zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verantwortlichen – die Kosten für die erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten auflegt, ist nicht zulässig.

Eine Begründung, warum der Patient eine Kopie anfordert, ist entbehrlich. Es gibt keine Anknüpfung einer kostenfreien Kopie an Gründe, die aus dem Datenschutzrecht hergeleitet werden, sondern der Patient muss allein legitime Zwecke verfolgen. Hierzu gehören beispielsweise die Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen den behandelnden Arzt, auch wenn der Fall, aus dem heraus die Auskunft verlangt wird, keinerlei datenschutzrechtlichen Bezug aufweist.

Im Hinblick auf die dritte Frage, ob es ausreichend sei, eine Zusammenfassung der medizinischen Daten zu geben oder eine vollständige Kopie gefertigt werden muss, stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass die betroffene Person Anspruch auf eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller Daten hat, sodass eine Zusammenfassung nicht ausreicht, sondern eine Kopie von allen Dokumenten und Daten zu erfolgen hat.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass wohlüberlegte Regelungen des deutschen Zivilrechtes über den Umweg eines völlig ausufernden Datenschutzrechtes ausgehebelt werden. Die Kostenerstattungspflicht ist sicherlich ein vernünftiger Mechanismus gewesen, um Patienten zum Nachdenken zu veranlassen, bevor sie eine Behandlungsdokumentation anfordern. Diese Entscheidung hat nichts mit Transparenz im Gesundheitswesen zu tun, sondern wird vermutlich überflüssige Arbeit in den Praxen verursachen, ohne dass hieraus tatsächlich eine Stärkung von Patientenrechten erwächst.

Verlangt ein Patient oder ein Patientenanwalt von Ihnen die Herausgabe der Behandlungsdokumentation? Sprechen Sie uns an, bevor Sie den Wunsch der Gegenseite erfüllen. Im Haftungsfall sind viele Dinge zu beachten; wir beraten Sie gerne.

Dr. Zentai – Heckenbücker
Rechtsanwälte PartGmbB
Tel.: 0221 / 1681106
kanzlei@d-u-mr.de
www.dentalundmedizinrecht.de

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