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Januar 2024 - Was tun im Haftungsfall

Wir möchten Ihnen im Folgenden einige Hinweise und Empfehlungen geben, wie Sie sich verhalten sollten, wenn gegen Sie der Vorwurf einer zahnärztlichen Fehlbehandlung erhoben wird.

Wenn ein Patient Sie mit dem Verdacht auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers konfrontiert, empfehlen wir dringend, in einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Gespräch diese Vermutungen auszuräumen und den Patienten an sich zu binden. Sie können dem Patienten auch Ihr Bedauern darüber mitteilen, dass der erstrebte Behandlungserfolg nicht in der Weise eingetreten ist, wie erhofft. Häufig ist es tatsächlich so, dass es dem Patienten darum geht, in seiner Situation verstanden zu werden und ein Wort des Bedauerns hinsichtlich seiner Schwierigkeiten zu hören. Keinesfalls dürfen Sie jedoch ein Schuldeingeständnis abgeben, da Sie hierdurch Ihren Versicherungsschutz verlieren können. Zulässig ist also eine Formulierung: „Ich bedauere sehr, dass der Behandlungserfolg nicht eingetreten ist.“ Absolut unzulässig und eine Gefährdung Ihres Versicherungsschutzes ist es jedoch, eine Erklärung abzugeben: „Ich bedauere, dass mir hier ein Fehler unterlaufen ist.“

Wenn ein solches Gespräch ansteht, können wir Sie gerne hierzu beraten.

Sucht der Patient erst einmal einen Patientenanwalt auf, ist in der Regel eine Streitbeilegung ohne gerichtliches Verfahren kaum noch möglich.

Steht der Vorwurf der Fehlbehandlung im Raum, beginnt die Auseinandersetzung in der Regel damit, dass der Patient oder sein Anwalt die Vorlage der Behandlungsunterlagen verlangt.

Herausgabe der Behandlungsunterlagen

Sie sind verpflichtet, dem Patienten auf Verlangen eine Abschrift der Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Werden Sie durch den Anwalt des Patienten zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen aufgefordert, beachten Sie bitte, ob der Anwalt eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung beigefügt hat. Ohne das Vorliegen einer Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten sind Sie nicht berechtigt, an den Anwalt des Patienten die Behandlungsunterlagen herauszugeben.

Die Herausgabe erfolgt durch die Fertigung einer lesbaren Kopie der Behandlungsdokumentation oder den Ausdruck der elektronischen Patientenakte.

Grundsätzlich gilt nach den Vorschriften des BGB, dass der Patient die Kosten der Herausgabe der Behandlungsunterlagen zu erstatten hat. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass häufig die Herausgabe auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verlangt wird, mit dem Hinweis darauf, dass ein Herausgabebegehren nach DSGVO nicht zur Kostenerstattungspflicht führt.

Die Frage war rechtlich umstritten; der Bundesgerichtshof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt mit der Bitte, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung des EuGH erfolgte mit Urteil vom 26.10.2023 Az. C 307/22. Nach dieser Entscheidung hat der Patient das Recht auf eine unentgeltliche erste Kopie seiner Patientenakte.

Obliegenheitspflicht, Information der Berufshaftpflichtversicherung

Wird an Sie – in der Regel durch den Patientenanwalt – ein konkreter Schmerzensgeld- beziehungsweise Schadensersatzanspruch gestellt, ist es Ihre Pflicht, Ihren Haftpflichtversicherer unverzüglich hierüber zu informieren. Auch hier empfehlen wir – vor der Information des Haftpflichtversicherers – mit uns Rücksprache zu halten, damit die Schadensmeldung bereits so aufbereitet wird, dass für Ihren Haftpflichtversicherer die Situation unmittelbar klar wird. Ihre Rechtsverteidigung erfolgt dann im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich durch Ihren Haftpflichtversicherer. Soweit sie dies wünschen, kann Ihre Vertretung im außergerichtlichen Bereich auch in Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer unmittelbar durch uns erfolgen. Jedoch sind die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit durch Ihren Haftpflichtversicherungsvertrag nicht gedeckt und müssen dann von Ihnen selbst getragen werden.

Verfahren vor der Gutachterkommission beziehungsweise Schlichtungsstelle

Wenn gegen Sie ein Verfahren vor der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle eingeleitet wird, sollten Sie sich anwaltlicher Unterstützung versichern. Diese Verfahren dienen häufig der Vorbereitung eines späteren Gerichtsverfahrens, so dass sicherzustellen ist, dass im Rahmen der Erklärungen, die im Gutachterverfahren abgegeben werden, Sie Ihre Rechtsposition nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. Auch über ein solches Verfahren müssen Sie unverzüglich den Haftpflichtversicherer, am besten über uns, informieren.

Zustellung einer von Ihrem Patienten eingereichten Klage

Im Rahmen des Klageverfahrens sollte in Abstimmung mit Ihrem Haftpflichtversicherer das weitere Vorgehen geprüft und auf Grundlagen der individuellen Situation die Verteidigung gegen die Klage erfolgen. Wichtig ist, dass auf anwaltlicher Seite ein vertieftes Verständnis für den medizinischen Sachverhalt besteht, damit dieser dem Gericht in „juristischer Sprache“ erläutert werden kann. Mit Zustellung der Klage werden Fristen in Gang gesetzt, die unbedingt einzuhalten sind. Wird Ihnen eine Klage zugestellt, empfehlen wir Ihnen, uns unmittelbar zu kontaktieren, damit wir Ihre Rechte umfassend wahrnehmen können.

Strafrechtlicher Vorwurf

Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Behandlungsfalles konfrontiert, ist es zwingend erforderlich, unverzüglich einen auf Medizinstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. In diesen Fällen können wir Ihnen einen auf Medizinstrafrecht spezialisierten Kollegen empfehlen, mit dem wir eng kooperieren.

Für weitere Fragen nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

Dr. Zentai – Heckenbücker
Rechtsanwälte PartGmbB
Tel.: 0221 / 1681106
kanzlei@d-u-mr.de
www.dentalundmedizinrecht.de

Was tun im Haftungsfall

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Jeder, dem die Zukunft der zahnärztlichen Chirurgie am Herzen liegt, sollte Mitglied im Berufsverband Deutscher Oralchirurgen – BDO – e.V. werden, denn nur eine starke Gruppe kann das Ziel der Stärkung der chirurgischen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde innerhalb der Heilkunde auch durchsetzen!

Ordentliches Mitglied kann jeder Zahnarzt werden, der eine anerkannte Weiterbildung in der Oralchirurgie erworben hat.

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